Fahrerlaubnisrecht

Rechtsanwaltskanzlei
Tim Dammenhayn

– Beratung zu Ihrem Punktekonto

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVO wird die Fahrerlaubnis unwiderruflich bei Erreichen eines Punktestandes von 8 oder mehr entzogen. Wenn Sie wissen wollen, wie viel Punkte Ihr „Konto“ in Flensburg aufweist, sprechen Sie uns gern an. Wir holen eine amtliche Auskunft beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg ein.

Wenn die Fahrerlaubnisbehörde Anhaltspunkte dafür hat, dass Eignungszweifel im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik oder bei Betäubungs- bzw. Arzneimitteln bestehen, kann Ihnen unter Umständen auch die Fahrerlaubnis entzogen werden. Auch dazu beraten wir Sie gern.