Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen stehen oft auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Strafbefehlsverfahren oder Hauptverhandlungen, insbesondere
Fahrlässige Körperverletzung gemäß § 240 StGB
Im Falle einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung müssen Sie außerdem mit einer Eintragung von 2 Punkten im Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg rechnen, wenn hierbei ein Fahrverbot ausgesprochen wird. Diese Punkte werden erst nach 5 Jahren aus dem Fahreignungsregister entfernt.
Lassen Sie sich deshalb rechtzeitig anwaltlich beraten und verteidigen, sodass es gar nicht erst zu solchen Rechtsfolgen kommt.
Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB
Der Gesetzgeber hat hier die sogenannten „7 Todsünden“ des Straßenverkehrs unter Strafandrohung gestellt. Wenden Sie sich bei auftretenden Fragen und rechtlichen Problemen gern an uns.
Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB
Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 ‰ liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Sofern keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorliegen, folgt ein Bußgeldverfahren und es droht ein Fahrverbot, kombiniert mit einer empfindlichen Geldbuße sowie einer Eintragung im Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg.
Dies gilt auch, sofern Sie infolge des Konsums anderer berauschender Mittel (zum Beispiel Drogen) nicht in der Lage sind, im Straßenverkehr ihr Fahrzeug sicher zu führen.
Verbotene Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB
Im Falle einer Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort müssen Sie außerdem mit einer Eintragung von 2 Punkten im Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg rechnen. Diese Punkte werden erst nach 5 Jahren aus dem Fahreignungsregister entfernt. Wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, werden sogar 3 Punkte im Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg eingetragen. Diese Punkte werden erst nach 10 Jahren aus dem Fahreignungsregister entfernt.
Wenn Sie Post von der Polizei bekommen haben oder angehalten worden sind, nehmen Sie bitte schnellstmöglich Kontakt mit uns auf.
Nötigung gemäß § 249 StGB
Gerade im Straßenverkehr kann eine strafbare Nötigung vorliegen, wenn beispielsweise der Hintermann auf das Heck seines Vordermanns dicht heranfährt und ständig Lichthupe und/oder Blinker betätigt, um seinen Vordermann zum Spurwechsel zu veranlassen.
Oftmals ist hier jedoch ein strafbares Verhalten nicht gegeben und es bieten sich viele Ansätze für den Verteidiger, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen.